Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106e

§ 106e – Prüfung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke. (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

Kurz erklärt

  • Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke kann abgelehnt werden, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Eine Ablehnung erfolgt auch, wenn die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstößt.
  • Wenn die Marke das Publikum irreführen könnte, wird die Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen.
  • Besonders wichtig ist, dass die Marke nicht den Eindruck erweckt, etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke zu sein.
  • Eine Ablehnung kann vermieden werden, wenn der Anmelder die Satzung der Marke entsprechend ändert.