Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 80

§ 80 – Berichtigungen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Bundespatentgericht zu berichtigen. (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden. (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Bundespatentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

Kurz erklärt

  • Schreibfehler und Rechenfehler können jederzeit vom Bundespatentgericht korrigiert werden.
  • Bei anderen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung beantragt werden.
  • Für die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.
  • Der Antrag auf Berichtigung wegen anderer Unrichtigkeiten wird ohne Beweisaufnahme entschieden.
  • Der Beschluss zur Berichtigung wird auf der ursprünglichen Entscheidung vermerkt.