§ 139 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, normal normal die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder normal normal die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr normal normal normal arabic erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann zusammen mit anderen Ministerien Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erlassen.
- Diese Regelungen betreffen unter anderem die Kennzeichnung von Agrarprodukten und Lebensmitteln sowie die Berechtigung zur Nutzung geschützter Bezeichnungen.
- Die Regelungen können auch Verfahren zur Überwachung und Kontrolle beim Handel innerhalb der EU sowie bei Import und Export umfassen.
- Die Landesregierungen dürfen die Durchführung von Kontrollen an private Kontrollstellen übertragen oder diese daran beteiligen.
- Sie können auch die Zulassungsvoraussetzungen für private Kontrollstellen durch Rechtsverordnung festlegen und diese Befugnis teilweise auf andere Behörden übertragen.