§ 52 – Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden. (2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten. (3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und normal normal vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten als nicht eingetreten, wenn die Marke für verfallen erklärt wird, ab dem Zeitpunkt des Antrags oder der Klage.
- Ein früherer Zeitpunkt für den Verfall kann auf Antrag einer Partei festgelegt werden.
- Wenn eine Marke für nichtig erklärt wird, gelten ihre Wirkungen von Anfang an als nicht eingetreten.
- Die Löschung einer Marke aufgrund von Verfall oder Nichtigkeit beeinflusst nicht bereits rechtskräftige Entscheidungen in Verletzungsverfahren.
- Verträge, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit erfüllt wurden, bleiben gültig, es kann jedoch eine Rückerstattung gezahlter Beträge verlangt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.