Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 138
§ 138 – Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darf ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Anträgen, Einsprüchen, Änderungen und Löschungen erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Paragraphen 130 bis 132.
- Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Erlass von Rechtsverordnungen teilweise oder ganz übertragen.
- Die Übertragung kann an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgen.
- Auch diese Übertragung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.