Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 137

§ 137 – Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. (2) In der Rechtsverordnung können durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet, normal normal die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und normal normal die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe normal normal normal arabic geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann zusammen mit anderen Ministerien Regelungen zu geographischen Herkunftsangaben erlassen.
  • Diese Regelungen benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
  • In den Verordnungen können Herkunftsgebiete, Qualitätsmerkmale und andere Eigenschaften festgelegt werden.
  • Es können auch Verfahren und Herstellungsarten der Waren sowie die Qualität der verwendeten Materialien geregelt werden.
  • Bei der Erstellung der Regelungen sollen bestehende Praktiken und Gewohnheiten berücksichtigt werden.