Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 106
§ 106 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Kurz erklärt
- Eine Kollektivmarke kann auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie gegen bestimmte Vorschriften eingetragen wurde.
- Nichtigkeitsgründe, die die Kollektivmarkensatzung betreffen, führen nicht zur Nichtigkeit, wenn die Satzung geändert wird.
- Der Antrag auf Nichtigkeit muss beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.
- Das Verfahren zur Nichtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des § 53.
- Es gibt spezifische Nichtigkeitsgründe, die in § 50 aufgeführt sind.