Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 18

§ 18 – Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Der Markeninhaber kann die Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Waren vom Verletzer verlangen.
  • Dies gilt auch für Materialien und Geräte, die zur falschen Kennzeichnung verwendet wurden.
  • Der Markeninhaber kann zudem den Rückruf oder das Entfernen solcher Waren aus dem Vertrieb fordern.
  • Ansprüche auf Vernichtung oder Rückruf sind ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
  • Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit müssen auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden.