Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106c

§ 106c – Klagebefugnis; Schadensersatz

(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung der Gewährleistungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke dem zustimmt. (2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Gewährleistungsmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

Kurz erklärt

  • Eine Person, die die Gewährleistungsmarke nutzen darf, benötigt die Zustimmung des Inhabers, um Klage wegen Verletzung der Marke einzureichen.
  • Der Inhaber der Gewährleistungsmarke kann Schadensersatz verlangen.
  • Schadensersatz kann für Schäden gefordert werden, die durch unbefugte Nutzung der Gewährleistungsmarke oder ähnlicher Zeichen entstanden sind.
  • Die Regelungen gelten nur, wenn in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Inhaber hat das Recht, die Nutzung seiner Marke zu schützen.