Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 29

§ 29 – Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder normal normal Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. normal normal normal arabic (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. (3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

Kurz erklärt

  • Das Recht, das durch die Eintragung oder Bekanntheit einer Marke entsteht, kann verpfändet oder für andere dingliche Rechte genutzt werden.
  • Diese Rechte können auch Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein.
  • Wenn solche Rechte oder Maßnahmen das eingetragene Markenrecht betreffen, können sie auf Antrag ins Register eingetragen werden.
  • Der Nachweis muss dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegt werden.
  • Bei Insolvenz wird das Markenrecht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts im Register eingetragen.