Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 79

§ 79 – Verkündung, Zustellung, Begründung

(1) Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (2) Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

Kurz erklärt

  • Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden nach einer mündlichen Verhandlung entweder sofort oder in einem kurzfristig anberaumten Termin verkündet.
  • Eine Verkündung kann auch bis zu drei Wochen verzögert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
  • Statt einer mündlichen Verkündung kann die Entscheidung auch durch Zustellung an die Beteiligten erfolgen.
  • Wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, erfolgt die Verkündung ebenfalls durch Zustellung.
  • Entscheidungen, die einen Antrag zurückweisen oder ein Rechtsmittel betreffen, müssen begründet werden.