Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 78
§ 78 – Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
Kurz erklärt
- Das Bundespatentgericht trifft Entscheidungen basierend auf seiner eigenen Überzeugung aus dem Verfahren.
- In den Entscheidungen müssen die Gründe für die Überzeugung des Gerichts angegeben werden.
- Entscheidungen dürfen nur auf Tatsachen und Beweisen basieren, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.
- Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann ein abwesender Richter nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
- Die Beteiligten müssen also in bestimmten Fällen zustimmen, damit ein Richter, der nicht an der letzten Verhandlung teilgenommen hat, an der Entscheidung mitwirken kann.