Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 20

§ 20 – Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung der Ansprüche in den §§ 14 bis 19c folgt bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln stammen aus Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wenn jemand durch eine Verletzung etwas auf Kosten eines Berechtigten erlangt hat, gilt eine spezielle Regel.
  • Diese spezielle Regel ist § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Vorschriften regeln, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können.