Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 19d

§ 19d – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Andere gesetzliche Vorschriften bleiben gültig.
  • Ansprüche aus diesen Vorschriften sind nicht betroffen.
  • Es gibt keine Einschränkungen durch diese Regelung.
  • Rechte aus anderen Gesetzen können weiterhin geltend gemacht werden.
  • Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche.