Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 81a

§ 81a – Verfahrenskostenhilfe

(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe. (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Beteiligte im Verfahren vor dem Bundespatentgericht können auf Antrag Verfahrenskostenhilfe erhalten.
  • Die Verfahrenskostenhilfe wird nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung gewährt.
  • Zusätzlich gelten bestimmte Regelungen aus dem Patentgesetz.
  • Insbesondere sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 relevant.
  • Diese Regelungen helfen, die Kosten des Verfahrens zu decken.