Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 81a
§ 81a – Verfahrenskostenhilfe
(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe. (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Beteiligte im Verfahren vor dem Bundespatentgericht können auf Antrag Verfahrenskostenhilfe erhalten.
- Die Verfahrenskostenhilfe wird nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung gewährt.
- Zusätzlich gelten bestimmte Regelungen aus dem Patentgesetz.
- Insbesondere sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 relevant.
- Diese Regelungen helfen, die Kosten des Verfahrens zu decken.