Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 72
§ 72 – Ausschließung und Ablehnung
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat. (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat. (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
Kurz erklärt
- Die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen.
- Richter, die an einem vorherigen Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt waren, sind von ihrem Amt ausgeschlossen.
- Der Senat, dem der abgelehnte Richter angehört, entscheidet über die Ablehnung.
- Wenn der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig wird, entscheidet ein anderer Senat.
- Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der zuständige Senat.