Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 73
§ 73 – Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt eigenständig.
- Es ist nicht an die Angaben und Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
- Der Vorsitzende oder ein bestimmtes Mitglied des Senats trifft vor der Verhandlung notwendige Anordnungen.
- Ziel ist es, die Sache in einer mündlichen Verhandlung oder Sitzung zu klären.
- Bestimmte Regelungen der Zivilprozessordnung gelten auch hier.