Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 22

§ 22 – Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre, weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3), normal normal weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4), normal normal weil an dem für den Zeitrang der Eintragung der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2 bestand. normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber einer älteren Marke kann die Nutzung einer jüngeren Marke nicht verbieten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Eine Bedingung ist, dass ein Antrag auf Nichtigkeit der jüngeren Marke abgelehnt wurde.
  • Eine weitere Bedingung ist, dass die ältere Marke zum Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke nicht bekannt war.
  • Auch wenn die ältere Marke wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können, kann kein Verbot ausgesprochen werden.
  • Der Inhaber der jüngeren Marke kann in diesen Fällen die Nutzung der älteren Marke nicht untersagen.