§ 23 – Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, normal ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder normal die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. normal arabic (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Kurz erklärt
- Der Markeninhaber kann Dritten nicht verbieten, ihren Namen oder ihre Adresse im Geschäftsverkehr zu verwenden.
- Dritte dürfen Zeichen verwenden, die identisch oder ähnlich zur Marke sind, wenn diese keine Unterscheidungskraft haben.
- Die Verwendung von Zeichen ist erlaubt, um Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben.
- Dritte dürfen die Marke zur Identifizierung oder als Verweis auf die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nutzen.
- Die Nutzung durch Dritte muss den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entsprechen.