§ 50 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. (3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird, normal normal das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und normal normal die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist. normal normal normal arabic (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
Kurz erklärt
- Eine Marke kann auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften eingetragen wurde.
- Wenn die Marke gegen bestimmte Vorschriften eingetragen wurde, muss das Schutzhindernis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen, um die Eintragung zu löschen.
- Eine Marke, die sich durch Benutzung in den Verkehrskreisen durchgesetzt hat, kann nicht wegen bestimmter Vorschriften angefochten werden.
- Anträge auf Löschung einer Marke müssen innerhalb von zehn Jahren nach der Eintragung gestellt werden, wenn sie gegen bestimmte Vorschriften verstößt.
- Wenn ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen vorliegt, wird die Eintragung nur für diesen Teil gelöscht.