Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 108

§ 108 – Antrag auf internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf internationale Registrierung einer Marke muss beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden.
  • Der Antrag kann auch vor der Eintragung der Marke im Register eingereicht werden.
  • Die internationale Registrierung kann nur auf Basis einer bereits eingetragenen Marke erfolgen.
  • Wenn der Antrag vor der Eintragung gestellt wird, gilt er als am Tag der Eintragung eingegangen.
  • Ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss dem Antrag beigefügt werden, geordnet nach internationalen Klassen.