§ 125 – Insolvenzverfahren
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, normal normal die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke, normal normal die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und normal normal die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung normal normal normal arabic in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen. (2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über Unionsmarken in der Insolvenzmasse.
- Es wird um Maßnahmen wie Verfügungsbeschränkungen und die Freigabe oder Veräußertung der Unionsmarke gebeten.
- Die Anordnung erfolgt erst nach Beendigung einer möglichen Überwachung des Schuldners.
- Der Insolvenzverwalter kann die Eintragung in das Register für Unionsmarken beantragen.
- Bei Eigenverwaltung übernimmt der Sachwalter die Aufgaben des Insolvenzverwalters.