§ 83 – Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder normal normal die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. normal normal normal arabic (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird, daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, normal normal daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, normal normal daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, normal normal daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, normal normal daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder normal normal daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts kann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn dies vom Beschwerdesenat zugelassen wurde.
- Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Entscheidung bis zur Klärung ausgesetzt wird.
- Eine Zulassung zur Rechtsbeschwerde ist erforderlich, wenn es um eine grundsätzliche Rechtsfrage oder um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht.
- Es ist keine Zulassung nötig, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war oder andere schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen.
- Zu den Verfahrensfehlern gehören unter anderem das Fehlen eines rechtlichen Gehörs oder die Verletzung der Öffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung.