§ 26 – Benutzung der Marke
(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber. (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
Kurz erklärt
- Die Nutzung einer eingetragenen Marke ist notwendig, um Ansprüche geltend zu machen oder die Eintragung aufrechtzuerhalten, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung.
- Wenn die Marke mit Zustimmung des Inhabers verwendet wird, zählt dies als Nutzung durch den Inhaber.
- Auch eine abweichende Nutzung der Marke, die den kennzeichnenden Charakter nicht verändert, gilt als Benutzung.
- Das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung im Inland zählt ebenfalls als Nutzung, selbst wenn die Waren für den Export bestimmt sind.
- Bei Widersprüchen gegen die Eintragung muss die Nutzung innerhalb von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Rücknahme des Widerspruchs erfolgen.