§ 27 – Rechtsübergang
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen. (2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs. (3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird. (4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Recht an einer Marke kann auf andere Personen übertragen werden, entweder vollständig oder teilweise für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
- Wenn die Marke zu einem Geschäftsbetrieb gehört, wird das Recht im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb oder dessen Teil übertragen.
- Der Übergang des Markenrechts muss beim Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen und eingetragen werden.
- Bei einer Teilübertragung des Rechts für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gelten spezielle Vorschriften zur Teilung der Eintragung.
- Ausnahmen gelten für bestimmte Absätze der Vorschriften zur Teilung der Eintragung.