Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 114

§ 114 – Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Kurz erklärt

  • Für international registrierte Marken erfolgt die Veröffentlichung nicht mehr durch Eintragung, sondern über ein spezielles Veröffentlichungsblatt der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
  • Die Frist für Widersprüche gegen die Schutzgewährung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Veröffentlichungsmonat im Blatt.
  • Anstelle der Löschung einer Eintragung wird der Schutz für international registrierte Marken verweigert.
  • Die Regelungen betreffen spezifisch die Verfahren für international registrierte Marken.
  • Es gibt klare Fristen und Abläufe für die Widerspruchsverfahren.