Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 125a

§ 125a – Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Kurz erklärt

  • Das Bundespatentgericht ist zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
  • Diese Klausel basiert auf Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung.
  • Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten des Bundespatentgerichts ausgestellt.
  • Es handelt sich um einen rechtlichen Prozess im Zusammenhang mit Markenrecht.
  • Die Entscheidung erfolgt durch eine offizielle Stelle in Deutschland.