Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 125a
§ 125a – Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
Kurz erklärt
- Das Bundespatentgericht ist zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
- Diese Klausel basiert auf Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung.
- Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten des Bundespatentgerichts ausgestellt.
- Es handelt sich um einen rechtlichen Prozess im Zusammenhang mit Markenrecht.
- Die Entscheidung erfolgt durch eine offizielle Stelle in Deutschland.