Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 110
§ 110 – Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken. (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
Kurz erklärt
- Bei internationaler Registrierung einer Marke müssen Datum und Nummer in den Akten der angemeldeten Marke vermerkt werden.
- Wenn die internationale Registrierung auf einer eingetragenen Marke basiert, sind Datum und Nummer ins Register einzutragen.
- Die Regel gilt auch für Marken, die zur Eintragung angemeldet wurden und deren Anmeldung erfolgreich war.
- Die Informationen müssen sowohl in den Akten als auch im Register festgehalten werden.
- Es wird zwischen angemeldeten und eingetragenen Marken unterschieden.