Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 111
§ 111 – Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden.
- Wenn der Antrag vor der Eintragung der Marke gestellt wird, gilt er als am Tag der Eintragung eingegangen.
- Die Schutzerstreckung basiert auf einer im Register eingetragenen Marke.
- Die nationale Gebühr für die Schutzerstreckung muss innerhalb eines Monats nach Fälligkeit bezahlt werden.
- Die Regelungen beziehen sich auf das Patentkostengesetz.