Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 159

§ 159 – Schutzdauer und Verlängerung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind auf vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Frist, nach der die Schutzdauer endet, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. (2) Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die §§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur Schutzdauer von Marken gelten auch für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen wurden.
  • Bei der Berechnung des Endes der Schutzdauer bleibt die frühere Fassung des § 47 Absatz 1 gültig.
  • Für Marken, deren Schutzdauer bis spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, gelten bestimmte Paragraphen des Patentkostengesetzes weiterhin.
  • Diese Paragraphen des Patentkostengesetzes sind in der Fassung anzuwenden, die bis zu den genannten Änderungen gültig war.
  • Die Änderungen des Gesetzes vom 4. April 2016 beeinflussen nicht die Anwendung der früheren Regelungen für diese Marken.