§ 160 – Geändertes Unionsrecht
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a, 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar. (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, normal der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen. normal arabic Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zuständig.
Kurz erklärt
- Wenn eine EU-Vorschrift aufgehoben oder nicht mehr anwendbar ist, bleibt die nationale Regelung für bestimmte Straftaten weiterhin gültig.
- Dies gilt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bestimmten Paragraphen bis zur Aufhebung oder Nichtanwendung.
- Das Bundesministerium der Justiz kann ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen an Verweisen auf EU-Vorschriften in nationalen Gesetzen vornehmen.
- Diese Anpassungen sind notwendig, um nationale Vorschriften an neue EU-Vorgaben anzupassen.
- Bei Vorschriften, die geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen betreffen, ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Abstimmung mit dem Justizministerium zuständig.