§ 82 – Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
Kurz erklärt
- Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung gelten, wenn das Gesetz keine speziellen Regelungen für das Bundespatentgericht hat.
- § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
- Für Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt das Patentkostengesetz.
- Entscheidungen des Bundespatentgerichts können nur angefochten werden, wenn das Gesetz dies erlaubt.
- Akteneinsicht für Dritte wird nach § 62 Absatz 1 bis 4 geregelt, und das Bundespatentgericht entscheidet über die Anträge.