§ 70 – Entscheidung über die Beschwerde
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, normal normal das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder normal normal neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. normal normal normal arabic (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Über Beschwerden wird durch einen Beschluss entschieden.
- Ein Beschluss, der eine Beschwerde als unzulässig abweist, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- Das Bundespatentgericht kann eine Entscheidung aufheben, ohne die Sache selbst zu entscheiden, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden hat oder wesentliche Mängel vorliegen.
- Neue Tatsachen oder Beweismittel, die für die Entscheidung wichtig sind, können ebenfalls zur Aufhebung führen.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt muss die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führt, in seiner eigenen Entscheidung berücksichtigen.