Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 101
§ 101 – Klagebefugnis, Schadensersatz
(1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. (2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
Kurz erklärt
- Eine Person, die eine Kollektivmarke nutzen darf, kann nur mit Zustimmung des Inhabers klagen.
- Der Inhaber der Kollektivmarke hat das Recht, Schadensersatz zu verlangen.
- Schadensersatz kann für unbefugte Nutzung der Kollektivmarke oder ähnlicher Zeichen gefordert werden.
- Die Regelungen gelten, sofern in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes festgelegt ist.
- Der Inhaber schützt die Interessen der berechtigten Personen bei Markenverletzungen.