Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 93a

§ 93a – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Zeugen bekommen eine Entschädigung.
  • Sachverständige erhalten eine Vergütung.
  • Die Regelungen dafür sind im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz festgelegt.
  • Die Entschädigung und Vergütung sind finanzieller Art.
  • Beide Gruppen werden für ihre Teilnahme an Verfahren entschädigt.