Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 94

§ 94 – Zustellungen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. normal normal Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. normal normal An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. normal normal Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung. normal normal normal arabic (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Kurz erklärt

  • Zustellungen beim Deutschen Patent- und Markenamt folgen dem Verwaltungszustellungsgesetz, mit speziellen Regelungen für Empfänger im Ausland ohne Inlandsvertreter.
  • Empfänger mit einem Abholfach können Dokumente auch dort hinterlegt bekommen, wobei eine Mitteilung über die Niederlegung gemacht werden muss.
  • Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn das Dokument drei Tage nach der Niederlegung im Abholfach liegt.
  • Elektronische Dokumente müssen über sichere Übermittlungswege gesendet werden, die Authentizität und Vertraulichkeit gewährleisten.
  • Für Zustellungen vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.