Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 93a
§ 93a – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Zeugen bekommen eine Entschädigung.
- Sachverständige erhalten eine Vergütung.
- Die Regelungen dafür sind im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz festgelegt.
- Die Entschädigung und Vergütung sind finanzieller Art.
- Beide Gruppen werden für ihre Teilnahme an Verfahren entschädigt.