Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 58
§ 58 – Gutachten
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
Kurz erklärt
- Das Deutsche Patent- und Markenamt muss auf Anfrage von Gerichten oder Staatsanwaltschaften Gutachten zu Markenfragen abgeben.
- Dies gilt, wenn es unterschiedliche Gutachten von Sachverständigen gibt.
- Ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz darf das Amt keine Entscheidungen oder Gutachten außerhalb seiner gesetzlichen Aufgaben treffen.
- Das Amt hat also eine beratende Funktion in bestimmten rechtlichen Verfahren.
- Es ist an gesetzliche Vorgaben und Genehmigungen gebunden.