Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 133

§ 133 – Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts können beim Bundespatentgericht angefochten werden.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
  • Personen, die fristgerecht Einspruch eingelegt haben, können gegen bestimmte Entscheidungen Beschwerde einlegen.
  • Betroffene, die durch geänderte Angaben in einem Beschluss betroffen sind, haben ebenfalls das Recht auf Beschwerde.
  • Die Vorschriften über das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind anzuwenden.