Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 74

§ 74 – Beweiserhebung

(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.

Kurz erklärt

  • Das Bundespatentgericht führt Beweisaufnahmen in mündlichen Verhandlungen durch.
  • Es kann Beweise durch Augenschein, Zeugen, Sachverständige und Urkunden erheben.
  • In bestimmten Fällen kann ein beauftragter Richter bereits vor der Verhandlung Beweise erheben.
  • Das Gericht kann auch ein anderes Gericht um Beweisaufnahme bitten.
  • Alle Beteiligten werden über Beweistermine informiert und können Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen.