§ 122 – Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
(1) Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen. (5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Landgerichte sind für alle Klagen in Unionsmarkenstreitsachen im ersten Rechtszug zuständig, unabhängig vom Streitwert.
- Das Oberlandesgericht ist die zweite Instanz für diese Streitigkeiten.
- Landesregierungen können durch Verordnung Unionsmarkenstreitsachen bestimmten Gerichten zuweisen.
- Aufgaben der Unionsmarkengerichte können zwischen den Ländern vereinbart und übertragen werden.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für Verfahren vor den Unionsmarkengerichten.