Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106g

§ 106g – Verfall

(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht: wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt, normal wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Gewährleistungsmarke missbräuchlich in einer der Gewährleistungsmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, normal wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen so benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum nach § 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder normal wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht. normal arabic (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Gewährleistungsmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen. (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.

Kurz erklärt

  • Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke kann gelöscht werden, wenn der Inhaber bestimmte Anforderungen nicht mehr erfüllt.
  • Eine Löschung erfolgt auch, wenn der Inhaber keine Maßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung der Marke ergreift.
  • Wenn die Marke von unberechtigten Personen genutzt wird und das Publikum dadurch irregeführt werden könnte, kann sie ebenfalls verfallen.
  • Änderungen an der Gewährleistungsmarkensatzung, die nicht korrekt eingetragen wurden, können zur Löschung führen, es sei denn, der Inhaber ändert die Satzung erneut.
  • Der Antrag auf Löschung muss beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.