Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 62

§ 62 – Akteneinsicht, Registereinsicht

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, normal das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder normal sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. normal arabic (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

Kurz erklärt

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt erlaubt Einsicht in Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
  • Nach der Eintragung einer Marke kann man die Akten der eingetragenen Marke einsehen.
  • Bei elektronischen Akten ist die Einsicht auch über das Internet möglich.
  • Die Einsicht kann verweigert werden, wenn Datenschutzbestimmungen oder öffentliche Ordnung betroffen sind.
  • Jeder hat das Recht, Einsicht in das Register zu nehmen.