Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 106b
§ 106b – Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst. (2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Kurz erklärt
- Inhaber von Gewährleistungsmarken können natürliche und juristische Personen sein.
- Auch Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind berechtigt.
- Die Inhaber dürfen keine Waren oder Dienstleistungen anbieten, für die eine Gewährleistung besteht.
- Ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch eine befugte Person wird anerkannt.
- Diese Benutzung gilt als gültig im Sinne des § 26.