§ 143a – Strafbare Verletzung der Unionsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, normal normal ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder normal normal ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Verletzung der Rechte eines Inhabers einer Unionsmarke ist strafbar.
- Es ist verboten, ein identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers zu verwenden.
- Dies gilt für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der eingetragenen Marke identisch sind.
- Auch die Verwendung ähnlicher Zeichen kann strafbar sein, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.