Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 64a

§ 64a – Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.

Kurz erklärt

  • Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt müssen die Kosten nach dem Patentkostengesetz geregelt werden.
  • Das Patentkostengesetz legt fest, welche Gebühren anfallen.
  • Die Regelungen betreffen alle Verfahren, die beim Patent- und Markenamt stattfinden.
  • Die Kosten können je nach Art des Verfahrens variieren.
  • Es ist wichtig, die Bestimmungen des Patentkostengesetzes zu beachten.