Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 64a
§ 64a – Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.
Kurz erklärt
- Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt müssen die Kosten nach dem Patentkostengesetz geregelt werden.
- Das Patentkostengesetz legt fest, welche Gebühren anfallen.
- Die Regelungen betreffen alle Verfahren, die beim Patent- und Markenamt stattfinden.
- Die Kosten können je nach Art des Verfahrens variieren.
- Es ist wichtig, die Bestimmungen des Patentkostengesetzes zu beachten.