Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 140

§ 140 – Kennzeichenstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. (3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. (4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Landgerichte sind für Klagen zu Kennzeichenstreitsachen zuständig, unabhängig vom Streitwert.
  • Landesregierungen können Kennzeichenstreitsachen bestimmten Landgerichten zuweisen, um Verfahren zu beschleunigen.
  • Diese Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Länder können Aufgaben zwischen Gerichten verschiedener Länder vereinbaren.
  • Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen können ohne bestimmte Voraussetzungen erlassen werden, und Patentanwaltskosten sind zu erstatten.