Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 141

§ 141 – Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

Kurz erklärt

  • Ansprüche, die durch dieses Gesetz geregelt sind, können geltend gemacht werden.
  • Diese Ansprüche basieren auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Es ist nicht notwendig, diese Ansprüche am Gerichtsstand des Wettbewerbsrechts einzureichen.
  • Der Gerichtsstand des § 14 des Wettbewerbsrechts ist nicht zwingend.
  • Die Regelung erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen.