§ 157 – Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
Kurz erklärt
- Klagen auf Löschung einer Marke, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, müssen sowohl nach alten als auch nach neuen Vorschriften gerechtfertigt sein.
- Dies gilt auch für Klagen, die nach dem 1. Januar 1995 oder Anträge nach dem 1. Mai 2020 eingereicht werden.
- Die Eintragung einer Marke kann nur gelöscht werden, wenn die Klage in beiden Fällen erfolgreich ist.
- Für die Fälle nach dem 1. Januar 1995 wird eine Frist von fünf Jahren ab diesem Datum angewendet.
- Bestimmte Vorschriften (§ 51 Abs. 2) sind in diesen Fällen nicht anwendbar.