Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 41

§ 41 – Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. (2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn die Anmeldung den Anforderungen entspricht und nicht abgelehnt wird, wird die Marke ins Register eingetragen.
  • Die Eintragung wird veröffentlicht, möglicherweise in elektronischer Form.
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die eingetragenen Informationen elektronisch an Dritte weitergeben.
  • Eine Weitergabe erfolgt nicht, wenn die Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
  • Die Veröffentlichung dient der Markeninformation.